Ausfertigung, vollstreckbare

Die vollstreckbare Ausfertigung ist eine Urkunde, mit der die Zwangsvollstreckung vom Gläubiger gem. § 794 Nr. 5 ZPO unmittelbar vorangetrieben werden kann. Eine vollstreckbare Urkunde muss vor einem deutschen Gericht oder einem Notar in der vorgeschriebenen Form aufgenommen werden und eine bestimmte Leistung zum Gegenstand haben. Zudem muss sich der Schuldner in der (vollstreckbaren) Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben.

Die vollstreckbare Ausfertigung der vollstreckbaren Urkunde wird gem. § 797 ZPO nur ein Mal erteilt.

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