Durch ein Vermächtnis i. S. d. § 1939 BGB erhält der Begünstigte einen Vermögensvorteil, ohne selber Erbe zu sein. Dadurch ist eine Zuwendung von der Erbeinsetzung abzugrenzen. Der Begünstigte wird im Rahmen der Nachlassabwicklung als Außenstehender behandelt. Er hat gem. § 2174 BGB vielmehr das Recht das ihm Zugewendete im eigenen Interesse einzuziehen.
Vermacht werden können sowohl Sachen, als auch Rechte etwa Nutzungs-, Nießbrauch- oder Forderungsrechte etwa auf Zahlung einer Geldsumme oder auf das Eintreten in ein Vertragsverhältnis.
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