Nachlassverzeichnis

Für den Fall, dass ein Pflichtteilsberechtigter nicht als Erbe berufen wurde, kann dieser gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB vom berufenen Erben eine Auskunft über den Umfang des Nachlasses verlangen. Diese Auskunft kann in Form eines Verzeichnisses über den Bestand und den Wert des Nachlasses i. S. d. § 260 BGB vom Erben gegeben werden. Das Nachlassverzeichnis ist sodann auf privatschriftlichem oder auf amtlichem Wege über den Notar zu erstellen.

Inhalt des Nachlassverzeichnisses ist eine den Erbfall betreffende und nachprüfbare Zusammenstellung aller nachlasszugehörigen Gegenstände und Verbindlichkeiten. Diese Auflistung soll dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage zur Berechnung seiner Ansprücher dienen.

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