Der Nachlass wird in § 1922 BGB als das Vermögen des Erblassers definiert. Der Begriff des Nachlasses wird häufig synonym mit dem der Erbschaft genannt, betrifft jedoch weniger den Anfall der Erbschaft, als vielmehr das Vermögen an sich. Demnach bezeichnet der Begriff des Nachlasses die Hinterlassenschaft des Erblassers in ihrer Gesamtheit. Folglich ist alles, was der Erblasser hinterlässt der Nachlass.
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