Rückstellung, die Eigentümer von Sondereigentum (Wohnungseigentum, Teileigentum) nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG (Wohnungseigentumsgesetz). Diese wird i.d.R. monatsweise von den Sondereigentümern auf ein Konto der WEG eingezahlt.
Eine Entnahme aus der Erhaltungsrücklage ist ausschließlich für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Eigentums zulässig.
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