Der Erbvertrag i. S. d. § 1941 BGB ist eine in vertraglicher Form errichtete, letztwillige Verfügung von Todes wegen, die den Verbleib des eigenen oder des gemeinschaftlichen Vermögens, abweichend von der gesetzlichen Erbfolge, regeln soll. Inhalt eines Erbvertrages können lediglich vertragmäßige Verfügungen sein. Nach §§ 1941 Abs. 1, 2278 Abs. 2 BGB können andere Verfügungen als die Einsetzung eines Erben sowie die Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen nicht Gegenstand eines Erbvertrages sein.
Die im Erbvertrag getroffenen Verfügungen können schon zu Lebzeiten eine Bindungswirkung entfalten, die sich widerum nur durch lebzeitige Erklärung des Erblassers abändern, bzw. widerrufen lassen.
Der Erbvertrag ist abzugrenzen von einem gemeinschaftlichen Testament i. S. d. § 2265 BGB.
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