Erbschein

Der Erbschein i. S. d. § 2353 BGB dient dazu, Rechtsunsicherheiten im Rahmen einer Erbfolge auszukehren. Er ist ein verlässlicher Nachweis über jeweilige Ansprüche an einem Erbe für die registerführenden Stellen sowie für die, bzw. den einzelnen Erben. Dem Erbschein kommt nach §§ 2366, 2367 BGB eine Vermutungswirkung zu. So können sich Geschäftspartner auf den Inhalt des Erbscheins verlassen.

Das Zeugnis über die Erbfolge wird im Wege eines Antragsverfahrens Erbscheinsantrag vom Nachlassgericht ausgestellt. Um den Erbscheinsantrag rechtssicher zu stellen, empfiehlt sich regelmäßig der Gang zum Notar.

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