Die Erbausschlagung i. S. d. §§ 1942 ff. BGB ist nur im Ganzen möglich. Dabei gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 1942 ff. BGB, wo Form, Fristen sowie sonstige Bedingungen zur Ausschlagung des Erbes geregelt sind.
Im Normallfall geht das Erbe gem. § 1922 BGB im Ganzen auf den Erben über (sog. Universalsukzession). Demnach wird der Erbe Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers und tritt im Ganzen in jegliche Rechtspositionen des Erblassers ein. Ausgeschlagen kann demnach nur das Erbe im Ganzen. Das Erbe nur teilweise anzunehmen, bzw. auszuschlagen ist somit nicht möglich.
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