Wird eine Ehe geschlossen, können die Ehegatten gem. § 1408 Abs. 1 BGB einen Ehevertrag schließen. Hierbei soll der Ehevertrag für sich nach Abs. 1 die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse regeln, während Abs. 2 auch Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich ermöglicht.
Dabei wird im Allgemeinen zwischen einem generellen und einem speziellen Ehevertrag unterschieden. Als generellen Ehevertrag bezeichnet man die Beendigung eines bestehenden Güterstandes oder den Wechsel von einem bestehenden zu einem anderen Güterstand.
Beim speziellen Ehevertrag ist der Vertragsgegenstand zudem die Modifikation bzw. inhaltliche Ausgestaltung des bestehenden oder zuvor generell vereinbarten Güterstands, was bei der Zugewinngemeinschaft und bei der Gütergemeinschaft vorkommt, bei der Gütertrennung jedoch nicht möglich ist.
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