Die Ausfertigung ist eine amtliche Abschrift eines amtlichen Schriftstückes, die im Verkehr die Urschrift ersetzen soll. Anders als die beglaubigte Abschrift, kann die Ausfertigung gem. §§ 47 bis 49 BeurkG nur von derjenigen Stelle erteilt werden, welche die Urschrift verwahrt.
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