Auflassung

Die Auflassung i. S. d. § 925 BGB stellt eine Sonderregelung für die Einigung über den Übergang des Eigentums an einer Immobilie dar, die im Gegensatz zur formlosen Einigung gem. § 873 BGB der Erklärung vor einem Notar sowie der gleichzeitigen Anwesenheit beider sich einigenden Vertragsteile vorschreibt. Die Auflassung dient der (dinglichen) Sicherung von Ansprüchen der Vertragsteile und wird i. d. R. in Form der Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

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