Die Abtretung, bzw. Zession einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionär) i. S. d. § 389 S. 1 BGB ist ein dinglich wirkendes Rechtsgeschäft, bei dem ein schuldrechtlicher Abtretungsvertrag geschlossen wird. Dieser bedarf zwar nicht der Schriftform. Eine Verschriftlichung ist zum Zwecke der Beweislast jedoch üblich.
Sondervorschriften gelten jedoch für die Abtretung hypothekarisch gesicherter Forderungen gem. §§ 1154-1159 BGB.
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