Abschichtungsvereinbarung

Möchte ein Erbe aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden, ist dies im Wege einer Erbauseinandersetzung möglich. Nach § 2042 Abs. 1 BGB kann jeder Erbe eine persönliche Teilauseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Unter anderem ist dies im Wege einer Abschichtungsvereinbarung möglich. Hierbei wächst der Anteil des ausscheidenden Erben an der Erbengemeinschaft den verbleibenden Erben i.S.d. § 738 Abs. 1 S. 1 BGB zu gleichen Teilen entsprechend zu. Auf diesem Wege verzichtet der ausscheidende Erbe auf seine Rechte im Bezug auf die Erbengemeinschaft, überträgt diese jedoch nicht auf einen bestimmten Rechtsnachfolger. Für den Fall, dass nur ein Miterbe übrig bleibt, erwirbt dieser Alleineigentum an den Nachlassgegenständen. Die Erbengemeinschaft wäre damit beendet.

« Zurück zum Glossar