Geschäftsführer von GmbH und Vorstände von Aktiengesellschaften (Leitungsorgane) haben seit dem 01. Oktober 2017 die Pflicht im Transparenzregister die Gesellschafter ihrer Kapitalgesellschaft einzutragen. Diese Pflicht entfällt für Geschäftsführer von GmbH erst, sobald im Handelsregister eine aktuelle Gesellschafterliste hinterlegt ist, die neben den bisherigen Pflichtangaben auch die Beteiligungsquote wiedergibt. Die Fertigung der neuen e-Liste bereitet auf Antrag der Notar vor und reicht diese nach Unterzeichnung durch das Leitungsorgan beim Handelsregister ein.
Mit Abschluss dieser Maßnahme muss das Leitungsorgan dann nur noch im Transparenzregister Eintragungen vornehmen, wenn ihm bekannt wird, dass der tatsächliche (in der Liste eingetragene) Gesellschafter nicht wirklich der wirtschaftlich Berechtigte dieses Beteiligung ist.
Der Gesetzgeber hat im Juni 2017 mit einer Änderung des Geldwäschegesetzes das Transparenzregister geschaffen. Dieses soll Angaben über den „wirtschaftlich Berechtigten“ einer Vereinigung (juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften) bereithalten und für bestimmte Behörden und bei berechtigtem Interesse – nicht aber öffentlich – einsehbar sein. Durch die Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten möchte der Gesetzgeber den Missbrauch zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern. Wirtschaftlich Berechtigter ist in diesem Zusammenhang, wer mehr als 25% der Gesellschaftsanteile/Stimmrechte innehat oder ähnliche Weise Kontrolle ausübt.
Betroffen sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, also insbesondere AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG, OHG, KG, Partnerschaften sowie Trusts und Treuhänder nicht rechtsfähiger Stiftungen und ähnliche Rechtsgestaltungen. Die BGB-Gesellschaft (GbR) hingegen hat der Gesetzgeber nicht erfasst.
Ab dem 1. Oktober 2017 besteht für die betroffenen Vereinigungen die bußgeldbewehrte Pflicht Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des bzw. der wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister auf elektronischem Wege mitzuteilen. Handlungsbedarf besteht damit einerseits für die Leitungsorgane (Geschäftsführer, Vorstand etc.), denen die Beschaffung, jährliche Aktualisierung und Meldung der vorgenannten Informationen obliegt sowie andererseits für Anteilseigner, die wirtschaftlich berechtigt sind oder von einem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden. Für sie besteht die Pflicht, der Vereinigung notwendige Angaben mitzuteilen und über Änderungen dieser Angaben zu informieren.
Zu den Ausnahmen der Meldepflicht: Ergeben sich die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus elektronisch abrufbaren Dokumenten und Eintragungen eines bestehenden Registers (z.B. Handelsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister), gilt die Meldepflicht als erfüllt. Beispielsweise bei einer GmbH ist dies aber nur dann der Fall, wenn im Handelsregister schon eine Gesellschafterliste elektronisch hinterlegt ist. Schließlich besteht auch keine (erneute) Meldepflicht für Gesellschaften, die an einer europäischen Börse notieren.
Falls Sie eine Aktualisierung Ihrer Gesellschafterliste im Handelsregister wünschen, wenden Sie sich gern an mein Büro (Frau Häbold unter 0351-8080627).
Weitere Informationen finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de.