Notarielle Vorsorgevollmacht sollte überarbeitet werden

Im Recht der Vorsorgevollmacht und Patientenerklärung entdeckte das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr eine Gesetzeslücke, welche mit der staatlichen Schutzpflicht kollidierte. Das Bundesverfassungsgericht hatte daher in seinem Beschluss vom 26. Juli 2016 den Gesetzgeber aufgefordert, diese Schutzlücke im Betreuungsrecht unverzüglich zu schließen. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber nunmehr im Juli 2017 nachgekommen.

Im Rahmen der Änderungen im Betreuungsrecht ist nunmehr die notwendige ärztliche Zwangsmaßnahme nicht mehr zwingend von einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung abhängig. Um die gebotene medizinische Behandlung umfassend zu gewährleisten, ist die ärztliche Behandlung vielmehr künftig an einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus gekoppelt, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist. Die strengen materiell- und verfahrensrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen bleiben im Übrigen erhalten.

Des Weiteren wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gestärkt: die ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur zulässig, soweit sie dem vom Patienten geäußerten Willen im Sinne des § 1901a BGB (Paragraph zur Patientenverfügung) entspricht. Maßgeblich ist somit der Patientenwille, welchen er in einwilligungsfähigem Zustand in einer Patientenverfügung geäußert hat bzw. der aufgrund anderer Äußerungen oder Umstände ermittelt werden kann. Somit sollen ärztliche Zwangsmaßnahmen so weit wie möglich vermieden werden und nur als letztes Mittel zur Anwendung kommen.

Voraussetzung für die Umsetzung der vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeiten die eventuell erforderlichen ärztlichen Zwangsmaßnahmen auch außerhalb einer Unterbringung durchzuführen ist es, dass diese Aufgaben in der Vorsorgevollmacht auch dem Bevollmächtigten eröffnet werden sollen.

Dieser Umstand und der Umstand, dass die Inhalte der Patientenerklärung angepasst werden sollten an die aktuellen Erfordernisse, die die Rechtsprechung festgelegt hat sollte zum Anlass genommen werden, die erteilten Vollmachten und Patientenerklärungen zu aktualisieren. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich ggf. an mein Büro (Herrn Leisching unter 0351-8080625).