Hat es „gefunkt“ und die große Liebe ist da, schmieden Paare auch ohne Trauschein oder Lebenspartnerschaftsvertrag gerne große Pläne. Egal, ob Mann und Frau, Frau und Frau oder Mann und Mann – wer im siebten Himmel schwebt, glaubt an die gemeinsame Zukunft. Und ganz oft steht in der Beziehung an 1. Stelle der Wunsch nach den eigenen vier Wänden. Ob Haus mit Garten oder die elegante Eigentumswohnung in der City.
Auch bei Volker und Silke war das so. Schwer verliebt, träumten sie bald schon vom „gemeinsamen Nest“.
Beide waren berufstätig. Damit schien einer Finanzierung langfristig nichts im Wege zu stehen. Und sie fanden das Haus mit Grundstück, auch Nachwuchs bahnte sich schon an. Volker erwarb das Haus – und ließ sich im Grundbuch als Eigentümer eintragen. Der größte Teil des Geldes für den Kaufpreis kam von einem Kredit von der örtlichen Bank. Und was zu Renovieren war, meisterten beide in ihrer Freizeit.
Zur Abzahlung der monatlichen Raten für die Immobilie einigten sich die Volker und Silke darauf, den größten Teil des Einkommens von Silke aus ihrer Aushilfs-Verkäufertätigkeit in der Bäckerei dafür zu verwenden. Das waren rund 500 Euro im Monat. Von Volkers Verdienst als Schlosserei-Mechaniker legten sie noch einmal 200 Euro hinzu. Mit 700 Euro Abzahlung pro Monat konnte der Kredit bei der Bank bequem abgetragen werden.
Plötzlich aber kriselte es in der Beziehung. Aus der „großen Liebe“ wurde nach über vier Jahren das „große Zerwürfnis“; Silke zog mit Tochter Lea (3) aus.
Und jetzt verlangte sie von Volker ihre Beiträge zurück, die von dem Verdienst aus ihrem Job in der gemeinsamen Zeit für den Hauskredit verwendet worden waren. Das waren in der Zwischenzeit (4 Jahre und fünf Monate) 26.500 Euro – ohne Zinsen. Die wollte sie auch noch dazu.
Volker wollte weder, noch konnte er ihr dieses Geld geben.
Silke klagte, aber – zu ihrer großen Überraschung – verlor sie! Denn: Beide hatten vor dem Hauskauf keine notarielle Übereinkunft darüber geschlossen, was „im Falle des Falles“ der Trennung zu tun sei. Weil sie nichts vereinbart hatten.
Silke erlebte den Schock ihres Lebens. Denn das Gericht argumentierte in seinem Urteil so:
Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche für finanzielle Zuwendungen des einen Partners (damit waren Silkes Beiträge zur Kredit-Abbezahlung gemeint) auch nicht für ein gemeinsam erworbenes Haus in Frage – zumindest dann nicht, wenn die Leistungen nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden gewesen wäre. Sagten die Richter.
Silke ging leer aus. Alles Geld, was sie in das Haus investiert hatte, war futsch. Und ein Recht am Haus hatte sie auch nicht, denn im Grundbuch war Volker als Alleineigentümer eingetragen.
Das wäre vermeidbar gewesen!
Denn:
Hätte Silke bei dem Hauskauf vorausschauend gedacht, hätte sie beim Notar mit ihrem Lebensgefährten bereits beim Hauskauf oder auch danach einen notariell beurkundeten Vertrag geschlossen mit dem Art und Weise der Zuschussgewährung durch Silke im Vorfeld geregelt hätten werden können. Hier hätte in guten Zeiten die Abwicklung in schlechten Zeiten geregelt werden können. Insbesondere hätte der Notar geeignete Vorschläge unterbreitet, wie Silke sich absichert wenn ein (auch teilweise) Rückzahlung von statten gehen soll, falls die Partner sich trennen.
Daher:
Wer mit einem Partner in einer Beziehung ohne Trauschein lebt (denn für Verheiratete gelten andere Rechte und Pflichten) und plant, gemeinsam Grundeigentum zu erwerben oder bereits erworben gemeinsam zu finanzieren (gemeinsame Vermögensbildung) , der sichert sich durch einen fairen Vertrag auch für die Zeit nach der Beziehung ab.
Damit nach der großen Liebe nicht das böse Erwachen kommt.