Neben dem Verkauf von Privat an Privat und dem Verkauf unter Zuhilfenahme der Dienstleistungen von einem Makler gibt es immer mehr Auktionstage, an denen Grundstücke versteigert werden. Hier sind nicht die Zwangsversteigerungen beim Amtsgericht gemeint, wo Gläubiger den Eigentümer zwingen, seine Immobilie auf den Markt zu geben. Hier ist die Rede von sog. freiwilligen Versteigerungen. Der Eigentümer entscheidet frei, ob er die Immobilie ohne Makler und ohne mühsame Suche einem breiten Interessentenkreis zum Kauf anbietet.
Zwar kann der Notar solche freiwilligen Versteigerungen selbst durchführen. Der Erfolg einer Versteigerung hängt aber davon ab, dass die Tatsache der öffentlichen Versteigerung und das Objekt der Versteigerung weitläufig bekannt ist. Deshalb gibt es verschiedenste Auktionsgesellschaften, die mit umfangreichen und weitverbreiteten Katalogen Auktionen durchführen.
Derartige Versteigerungen benötigen immer eine notarielle Beurkundung, damit eine Bindung zwischen Verkäufer und Ersteher entsteht (§ 311b BGB). In der Regel wird nicht die eigentliche Zuschlagshandlung und die darin enthaltenen Willenserklärungen beurkundet: Nach dem Zuschlag, der mit Blick auf die rechtswirksame Bindung dann nur eine Auswahl des Käufers aus einer Vielzahl von Bietern bewirkt, folgt die Beurkundung eines regulären Kaufvertrages mit der Person, an die der Zuschlag erteilt worden ist. An dieser Beurkundung nehmen dann der ausgewählte Käufer und der Verkäufer teil. Mit der Unterzeichnung der so beurkundeten Kaufvertragsurkunde kommt dann der Vertrag zustande.
Einige wenige Auktionshäuser lassen dem gegenüber den Zuschlag beurkunden, also den reinen schuldrechtlichen Vertrag. Der Zuschlagsvertrag kommt zu Stande zwischen dem Auktionator, der in mittelbarer Stellvertretung für den Verkäufer handelt, und dem Käufer.
Herr Notar Michael Becker betreut in Dresden regelmäßig Grundstücksauktionen, die von einem nach der Gewerbeordnung zugelassenen Anbieter durchgeführt werden. In diesen Grundstücksversteigerungen liefern Eigentümer ihre Immobilie ein, d.h. sie schließen mit dem Auktionshaus einen sog. Einlieferungsvertrag. Diesen Einlieferungsvertrag können Sie hier herunterladen. Er ist aber nur lesbar, wenn Sie das Passwort haben, welches Ihnen vom Auktionshaus mitgeteilt wird, falls sie mit diesem Auktionshaus in Geschäftsbeziehung stehen.
Diese eingelieferten Immobilien werden versteigert mit der Maßgabe, dass der Erwerber, der den Zuschlag erhält, mit dem Verkäufer im Anschluss an den erteilten Zuschlag einen Kaufvertrag beurkunden soll. Den Wortlaut dieses Kaufvertrages nach Zuschlag samt den aktuell gültigen Versteigerungsbedingungen können Sie hier herunterladen. Er ist aber nur lesbar, wenn Sie das Passwort haben, welches Ihnen vom Auktionshaus mitgeteilt wird, falls sie mit diesem Auktionshaus in Geschäftsbeziehung stehen.
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