Kann ein volljähriges Kind, welches sich in der Insolvenz befindet gegenüber seinen Eltern auf das Erbe oder den Pflichtteil verzichten?

Isidor ist 35 Jahre und in Privatinsolvenz. Seine Eltern möchten, dass er auf sein Erbe verzichtet. Stattdessen wollen sie den Sohn von Isidor, ihren Enkel Emil, zum Schlusserben einsetzen. Fraglich ist nun, ob ein solcher notariell zu beurkundender Erbverzicht überhaupt wirksam ist, weil Isidor damit seine Gläubiger benachteiligen könnte.

Die Frage ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. § 83 InsO bestimmt lediglich, dass die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zusteht und zwar auch dann, wenn dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen ist oder dies während des Verfahrens geschieht. Der Bundesgerichtshof hat seit langem bestätigt, dass die Ausschlagung einer Erbschaft der Insolvenzanfechtung entzogen ist, auch wenn der Ausschlagende im Einvernehmen mit dem an seine Stelle tretenden Erben mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehandelt hat.

Da es sich bei dem Erb- oder Pflichtteilsverzicht noch nicht einmal um eine echt bestehende Rechtsposition handelt, sondern vielmehr nur um eine vorläufige Rechtsposition auf ein künftiges Erbrecht, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshof die Entscheidung des Schuldners, ob er einen solchen Vertrag abschließt oder nicht, nicht davon abhängig, dass der Insolvenzverwalter zustimmt. Aus demselben Grund läuft Isidor daher auch nicht Gefahr, dass ein zukünftiger Insolvenzverwalter seine vor der Insolvenz getroffene Entscheidung später anficht.

 

Aus den gleichen Gründen begeht daher ein Erbe auch keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn er die ihm in der Wohlverhaltensperiode anfallende Erbschaft ausschlägt.

 

Isidor kann daher mit seinen Eltern sowohl einen Pflichtteilsverzicht ja sogar einen Erbverzicht vereinbaren. Selbst einen Erbvertrag kann er mit seinen Eltern abschließen, der ihn nur dann als Erbe berücksichtigt, wenn er sich im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalles nicht (mehr) in der Insolvenz befindet.