Mit dem Tod des Erblassers fällt die Erbschaft dem Erben an. Dieser tritt in die volle vererbliche Rechts- und Pflichtenstellung des Erblassers ein. Der Erbe kann jedoch noch ausschlagen und den Anfall wieder rückgängig machen.
Die Motive hierfür können unterschiedlich sein; sie reichen von fehlendem Interesse am Nachlass oder Überschuldung des Nachlasses bis zur Begünstigung nachrangiger Erben. Notwendig ist dann eine Ausschlagungserklärung, die entweder persönlich zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt oder schriftlich niedergelegt und mit notoriell beglaubigter Unterschrift versehen werden muss; eine Vollmacht zur Ausschlagung bedarf auch dieser Form.
Bei Gericht wird die Ausschlagung von einem Rechtspfleger beurkundet und mit Beendigung der Beurkundung sofort wirksam. Eine notarielle Ausschlagungserklärung wird erst wirksam mit Zugang bei Gericht.
Der Wirksamkeitszeitpunkt ist wichtig für die Einhaltung der Ausschlagungsfrist. Die regelmäßige Ausschlagungsfrist ist kurz bemessen und beträgt sechs Wochen. Die Frist läuft nicht ab dem Erbfall. Sie beginnt, sobald der Erbe hinlänglich sicher vom Anfall und Berufungsgrund Kenntnis erlangt. Oft wird die Frist erst durch ein Benachrichtigungsschreiben des Nachlassgerichts an den Erben in Gang gesetzt.
Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt wohnte. Für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung ist zusätzlich das Amtsgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden zuständig.
Manchmal ist es für den Erben in der Kürze der Zeit unmöglich, sich ein Bild vom Nachlass zu machen und festzustellen, ob eine Überschuldung gegeben ist. Dann besteht zum Beispiel die Möglichkeít, die Anordnung einer Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht zu beantragen. Dies vermeidet die Haftung des Erben mit seinem eigenen Vermögen für etwaige Schulden des Erblassers.
Die Höhe der mit der Erbausschlagung verbundenen Kosten richtet sich bei Gericht und Notar noch dem Nachlasswert. Da der Nachlass in Ausschlagungsfällen zumeist wertlos ist, liegen die mit der Ausschlagung verbundenen Kosten dann nur im niedrigen zweistelligen Eurobereich.