Jeder Todesfall ist mit Schmerz und Trauer verbunden. Urnso wichtiger ist es für die nächsten Angehörigen, sich umgehend Klarheit über die bestehenden Rechte und Pflichten noch dem Erbfall zu verschaffen. Nur so werden unliebsame Überrcschungen vermieden.
In jedem Fall muss der Sterbefall zunächst dem Standesamt am Sterbeort angezeigt werden. Diese Pflicht trifft grundsätzlich jeden, der mit dem Verstorbenen zuletzt
zusammenlebte; außerdem auch denjenigen, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignete sowie jeden, der bei Eintritt des Sterbefalls zugegen war.
Zudem stellt sich die Frage der vermögensrechtlichen Nachfolge noch dem Verstorbenen. Wer Erbe wird, richtet sich in erster Linie nach dem Willen des Erblassers, sofern dieser eine letztwillige Verfügung errichtet hat. Notarielle Testamente und Erbverträge sind dabei zwingend beim zuständigen Nachlassgericht verwehrt und werden nach dem Erbfall ohne weiteres Zutun der Erben eröffnet. Die Erben werden hierüber informiert. Wer ein handschriltliches Testament auffindet, ist verpflichtet, dieses beim Nachlassgericht abzuliefern. Hat der Erblasser keine letzwillige Verfügung hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese bestimmt im Grundsatz neben dem Ehegatten bzw, eingetragenen Lebenspartner die nächsten Verwandten des Verstorbenen zum Erben.
Für die in Frage kommenden Erben, insbesondere also für Ehegatten und Kinder, ist es dabei zunächst wichtig zu entscheiden, ob die Erbschaft angetreten werden soll oder nicht. Hiernach richtet sich im Wesentlichen das weitere Vorgehen.
Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland
Das Gesetz unterscheider bei der Erbfolge in folgende Ordnungen (Bezeichnung der Verwandtschaft aus der Sicht des Erblassers), wobei vorhergehende Ordnungen die folgenden aus der Erbfolge ausschließen:
1. Ordnung
Nachommen des Erblassers (Kinder, einschließlich nichtehelicher und adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.)
2. Ordnung
Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Geschwister, Neffe, Nichte usw.). Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern noch, erben die Geschwister des Verstorbenen nichts.
3. Ordnung
Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater u. -mutter, Onkel, Tante, Cousin usw.)
4. Ordnung
Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel u. -tante usw.)
5. Ordnung
entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
aus: Notarkammer Sachsen | Nr. 1 2011