Immer wieder tauchen in den Medien Schlagworte wie „Patientenverfügung“ und „Vorsorgevollmacht“ auf. Doch was beinhalten diese Dokumente eigentlich und was bringen sie wirklich? Wie kann ich dafür sorgen, dass im Falle meiner Entscheidungsunfähigkeit alles so geschieht, wie ich es mir gewünscht hätte? Und wie kann ich sicherstellen, dass diese Dokumente im Fall der Fälle auch durchgesetzt werden?
Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Bei der Betreuungsverfügung wird eine Person des Vertrauens benannt, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt werden soll. Ein gerichtlicher Betreuer nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1896 BGB) dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Die vor diesem Hintergrund erteilte Vollmacht wird deswegen auch als Vorsorgevollmacht bezeichnet.
Den Umfang der Vollmacht kann der Vollmachtgeber, d. h. derjenige, der durch die Vollmacht eine Betreuung vermeiden möchte, frei bestimmen. Es empfiehlt sich in der Regel eine umfassende Bevollmächtigung, damit die bevollmächtigte Person auch alle denkbaren Angelegenheiten erledigen kann. Typischerweise wird deswegen die Befugnis gegeben, in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten tätig zu werden.
Vermögensrechtliche Angelegenheiten:
- über Vermögensgegenstände, z. B. Grundstücke und Bankkonten zu verfügen,
- Verbindlichkeiten einzugehen oder
- gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zu handeln.{/tab}
Persönliche Angelegenheiten:
- Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten (z. B. die Einwilligung in Operationen) abzugeben,
- Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Anbringen von Bettgittern oder Gurten) zu treffen oder
- den Aufenthalt einschließlich einer Unterbringung im Pflegeheim zu bestimmen. Zu diesem Zweck sollte der Bevollmächtigte das Recht erhalten, Krankenunterlagen einzusehen sowie alle Informationen durch die behandelnden Ärzte einzuholen.
Es liegt auf der Hand, dass nur Personen eingesetzt werden sollten, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Dies gilt insbesondere bei der Vorsorgevollmacht, weil der Bevollmächtigte eigenverantwortlich tätig und grundsätzlich nicht durch das Gericht überwacht wird. Auch sind die übertragenen Aufgaben für den Bevollmächtigten nicht leicht zu erledigen. Die Person des Vertrauens sollte daher gefragt werden, ob sie diese Aufgabe übernehmen möchte. Meistens werden sich Familienangehörige oder enge Freunde bereit erklären. Möglich ist es einen oder mehrere Bevollmächtigte einzusetzen.
Seit dem 1. März 2005 können alle Bürgerinnen und Bürger ihre Vorsorgevollmachten zum Zentralen Vorsorgeregister melden. Die Eintragung im Register hilft dabei Vorsorgevollmachten im Betreuungsfall zu finden. Dieses Register ist kein öffentliches Register. Es ist nur für die diensthabenden zuständigen Vormundschaftsrichter einsehbar. Die Eintragung kosten ca. 14,00 € pro Person.
Patientenverfügung
Grundsätzlich zu unterscheiden von der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung ist die so genannte Patientenverfügung. Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa auf Grund von Bewusstlosigkeit, vorliegt.
Im Grunde nimmt sie also die Erklärungen vorweg, die bei bewussten Zustand unmittelbar dem Arzt hätten erklärt werden können. Häufig wird gewünscht, dass, wenn nur noch ein komatöser Zustand ohne Aussicht auf Besserung besteht, keine lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen werden sollen, sondern die Behandlung auf Schmerzlinderung beschränkt sein soll.
Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Denn der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.
Rechtliche Beratung zur Vorsorge
Es empfiehlt sich, für die Errichtung von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Beispielsweise müssen verschiedene Punkte (etwa die Befugnis zur Einwilligung in eine das Leben gefährdende Operation) ausdrücklich in der Vorsorgevollmacht angesprochen sein, damit die Vertrauensperson auch zu diesen Entscheidungen berechtigt ist. Für Verfügungen über Grundbesitz ist zwingend eine notarielle Urkunde erforderlich. Auch die Aufnahme von Verbraucherdarlehen erfordert eine notarielle Vollmacht.
Wir beraten Sie gern in allen Angelegenheiten rund um Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, insbesondere zur Eintragung im zentralen Vorsorgeregister.