Verlobung

„Eine Liebeserklärung ist wie die Eröffnung beim Schach: Die Konsequenzen sind unabsehbar.“ (Hans Söhnker) Welche rechtlichen Konsequenzen eine Verlobung mit sich bringt erfahren Sie hier…

Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig. Unterbleibt die Eheschließung, so kann aber jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird. Veranlasst demnach ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er mit dieser Maßgabe zum Schadensersatz verpflichtet.

Kranzgeld nach einer fehlgeschlagenen Verlobung gibt es für die Verlobte nicht mehr. (Vormals § 1300 BGB) Früher konnte eine Verlobte auf Schadensersatz klagen, wenn Sie in dem Vertrauen darauf, dass es zu einer Hochzeit nach der Verlobung kommen würde, geschlechtlichen Kontakt mit dem Verlobten hatte.