Hat ein Erblasser seinen Lebensgefährten in der Lebensversicherung, deren versicherte Person und Versicherungsnehmer ist als Begünstigten benannt, so ist streitig, was der Pflichtteilsberechtigte verlangen kann. Der Versicherungsvertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter, so dass der Begünstigte den Erlös aus der Versicherung nicht aus dem Nachlass des Versicherungsnehmers erhält. Der Versicherungsanspruch ist damit grundsätzlich nicht Teil des Nachlasses des Versicherungsnehmers. Er ist daher nicht bei der Berechnung des Pflichtteils nach § 2311 Absatz 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.
Eine Ausnahme bilden aber solche Fälle, in denen innerhalb der 10-Jahres-Frist Schenkungen an den Begünstigten gemacht werden. Dann kann er nach § 2325 Absatz 1 BGB als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Nachlassgegenstand hinzugerechnet wird. Voraussetzung ist also eine Schenkung. In Betracht kommen nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung und Lehre hier folgende Vermögenspositionen,
a) die Schenkung der Prämienzahlungen aus dem Vermögen des Erblassers,
b) der Rückkaufwert, der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestanden hat, weil nur dieser den vom Erblasser erwirtschafteten Gegenwert der Versicherungssumme darstellt,
c) die ausgezahlte Versicherungsleistung insgesamt.
Derzeit ist streitig, welcher der drei Tatbestände zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches herangezogen werden kann. Derzeit läuft beim Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen IV ZR 73/08 ein Verfahren, welches diese Zweifelsfrage klären soll.
Gerade bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann es bei der Existenz von pflichtteilsberechtigten Erben ratsam sein, nicht sein eigenes Leben zu versichern, sondern das des anderen Lebenspratners. Der Versicherungsnehmer, der versicherte Person ist, kann dem anderen Lebenspartner die Versicherungsnehmereigenschaft übertragen. Erfolgt dies unentgeltlich, ist der Rückkaufwert im Zeitpunkt der Übertragung schenkungsteuerpflichtig. Zahlt er auch dann später noch einzelne oder alle Raten, so sind auch diese der Schenkungsteuer unterworfen. Tauscht er hingegen die Versicherungsnehmereigenschaft mit ihm und übernimmt dessen Police, so kann ein entgeltliches Geschäft vorliegen, welches keine freigiebige Zuwendung darstellt. Im Zweifelsfall berät der Notar sie im Rahmen der Nachlassplanung.
Von der Frage, ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, ist die Frage zu unterscheiden, ob der Erlös der Erbschaftsteuer unterliegt.