Will ein Eigentümer seine vermietete Eigentumswohnung verkaufen, so kann dem Mieter ein sogenanntes gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 577 BGB zustehen. Hat der Mieter einen Mietvertrag, der bereits vor der Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum bestand, steht ihm das gesetzliche Mietervorkaufsrecht zu. Soweit das Hausgrundstück zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses allerdings bereits in Wohnungseigentum aufgeteilt war, besteht kein gesetzliches Mietervorkaufsrecht nach § 577 BGB.
Die Rechtsprechung hat ergänzend hierzu ein weiteres Mietervorkaufsrecht erfunden. Ein mit einer Mehrhausanlage bebautes Grundstück, welches in einzelne Hausgrundstücke real geteilt wird ist bezüglich des Mietervorkaufsrechts genauso zu sehen, wie die Aufteilung von Wohnungseigentum. Dies hatte der BGH bereits 2008 entschieden.
Vom BGH ist diese Rechtsprechung kürzlich noch verschärft worden. Die Aufteilung in Wohnungseigentum ist mit der Realteilung eines Grundstücks in Einfamilienhäuser gleichgestellt worden. Dies gilt auch für Zweifamilienhäuser. Das Mietervorkaufsrecht (§ 577 BGB) und die Kündigungsbeschränkung (§ 577a BGB) gelten somit auch, wenn z.B. eine Reihenhausanlage auf einem Grundstück in mehrere Einzelhäuser geteilt worden ist, auch wenn auf den gebildeten Flurstücken Häuser mit zwei Wohnungen bestehen.
Daher gilt: Erfolgte keine reale Teilung des Hausgrundstücks und war und ist eine solche auch nicht geplant, dann kommt ein Mietervorkaufsrecht nach § 577 BGB nicht in Betracht. Im Zweifel sprechen Sie mich an.
Besteht jedoch ein solches Vorkaufsrecht, dann können die Vertragsparteien den Notar, der den Kaufvertrag beurkundet, damit beauftragen, die erforderlichen Erklärungen an den Mieter abzugeben und dessen Erklärungen auch entgegen zu nehmen.
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