Die in Deutschland durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit ist die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht, der es jedermann gestattet, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen.
Abschlussfreiheit
Unter Abschlussfreiheit versteht man das Recht, sich zu entscheiden, ob man einen Vertrag schließen will oder nicht. Ist diese Freiheit durch Gesetz beschränkt spricht man von Kontrahierungszwang (lateinisch contrahere; kontrahieren: einen Vertrag schließen). Ein Beispiel für herrschenden Kontrahierungszwang sind Stromanbieter, die den Kunden versorgen müssen. Die Partnerwahlfreiheit besagt, dass man sich seinen Vertragspartner frei auswählen kann. Auch der Notar unterliegt hinsichtlich der Beurkundungstätigkeit in der Regel einem Kontrahierungszwang.
Aufhebungsfreiheit
Die Aufhebungsfreiheit bedeutet, dass man sich auch wieder von geschlossenen Verträgen lösen kann. Dies geht freilich nur, wenn alle Vertragspartner dies vereinbaren, oder wenn im Vertrag ein entsprechendes Recht vorgesehen ist und die dafür vereinbarten Voraussetzungen vorliegen.
Formfreiheit
Formfreiheit meint, dass man Verträge grundsätzlich ohne eine bestimmte Form schließen kann oder dass man eine Form wählt, die nicht im Gesetz erwähnt ist. Formfreiheit besteht dann nicht, wenn eine gesetzliche Form vorgeschrieben ist, z. B. bei Grundstücksgeschäften. Hier hat die Form die Funktion der Warnung und kann zu Beweiszwecken dienen.
Inhaltsfreiheit
Unter Inhaltsfreiheit versteht man die Möglichkeit, den Inhalt der vertraglichen Regelungen frei zu bestimmen. So können auch völlig neue, vom Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen geschaffen werden (Typenfreiheit). Beschränkt wird die Inhaltsfreiheit durch den Typenzwang, z. B. im deutschen Sachenrecht (lateinisch numerus clausus abgeschlossene Anzahl).