Gesellschaftsformen in Deutschland

Wer in Deutschland ein Unternehmen gründen möchte, dem stehen verschiedene Unternehmensformen zur Verfügung: Von der GmbH, die unverändert häufig von kleinen und mittelständischen Unternehmen genutzt wird, über die Aktiengesellschaft bis hin zur Europäischen Gesellschaft, die es multinationalen Unternehmen erlaubt, Ihre europaweiten Aktivitäten zu konsolidieren. Der Notar ist für alle im Handelsregister zu registrierenden Personen- und Kapitalgesellschaften.

Das deutsche Recht unterscheidet dabei in Personen- und Kapitalgesellschaften. Bei Personengesellschaften ist mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftbar, wohingegen jeder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nur bis zur Höhe seiner Einlage haftet.

Auf den folgenden Seiten finden Sie nützliche Informationen zu den wichtigsten Gesellschaftsformen in Deutschland und erfahren mehr zu Gründungsverfahren, Haftbarkeit, und Auftritt im Rechtsverkehr.

Die GmbH

Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind im GmbH-Gesetz geregelt. Als eingetragene Gesellschaft ist die GmbH eine juristische Person und kann somit Trägerin von Rechten und Pflichten werden, ein Gericht anrufen oder vor Gericht zur Verantwortung gezogen werden.

  • Eingetragene Gesellschaft mit mindestens zwei Gesellschaftern. Bei einer Einzelgesellschaft gibt es nur einen Gesellchafter.
  • Der Gesellchaftsvertrag einer GmbH muss den Namen der Gesellschaft, den Gesellschaftssitz, den Geschäftszweck, das Stammkapital und die Anteile jedes Gesellschafters enthalten. Zusätzliche Regelungen zum Funktionieren der Gesellschaft müssen hier festgelegt werden und dürfen nicht den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes widersprechen.
  • Der Name der Gesellschaft muss Referenz entweder zum Geschäftszweck oder zum Namen eines oder mehrerer Gesellschafter haben.
  • Das Stammkapital für eine GmbH beträgt €25.000,00. Soll die Gesellschaft mit einem Stammkapital zwischen 1,00 € und 25.000,00 € eingetragen werden, so ist dies seit Inkraftreten des MoMiG möglich, dann heißt die Gesellschaft aber „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“.
  • Kooperation zwischen Geschäftsführer, Gesellschaftern und, wo zutreffend, Aufsichtsrat.
  • Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz. Es gibt Erleichterungen für kleine Gesellschaften.

Gründung einer GmbH

Eine GmbH kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen errichtet werden, die nicht zwingend in Deutschland ansässig sein müssen. Die Struktur und und Organisation der Gesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag geregelt. Dieser ist der erste Schritt zur Gründung einer GmbH und sollte von den Gesellschaftern entworfen werden. Der Gesellschaftsvertrag muss vor einem Notar beurkundet werden.

Die Gesellschaft gilt erst dann als eingetragen, wenn sie im Handelsregister erscheint. Sie kann vorher Geschäfte eingehen, aber die Geschäftsführer sind bis zur Eintragung der Gesellschaft persönlich haftbar und müssen besonders durch die übrigen Gesellschafter bevollmächtigt sein, dies konkret zu tun. Der Name einer noch nicht eingetragenen Gesellschaft muss mit dem Suffix i.G. (in Gründung) versehen werden um Dritten gegenüber klarzustellen, dass die Gesellschaft noch nicht eingetragen ist.

Für die Eintragung im Handelsregister sind diverse Dokumente einzureichen. Dazu gehören:

  • Gesellschaftsvertrag
  • etwaige Vollmachten, Vertretungsberechtigung der Geschäftsführer,
  • eine Liste der Gesellschafter
  • ein Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals auf das Geschäftskonto.

Ist dies erfolgt, muss die Eintragung im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Ansonsten kann die GmbH auch durch Umwandlung aus einer anderern registerfähigen Personen- oder Kapitalgesellschaft entstehen.

Kapital einer GmbH

Wie bereits erwähnt, beträgt drzeit das Stammkapital einer GmbH €25.000,00, wobei jeder Anteil mindestens € 1,00 wert sein muss. Sie sind frei transferierbar (abtretbar), insofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist.

Die Höhe des eingelegten Kapitals bestimmt auch die Höhe der Haftbarkeit jedes Gesellschafters. Die Anteile einer GmbH dürfen nicht öffentlich gehandelt werden.

Vertretung einer GmbH

Die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) haben mindestens einen Geschäftsführer. Bei der Bestellung des Geschäftsführers muss entschieden werden, wie dieser geenrell die Gesellschaft vertreten soll. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft immer allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so muss die konkrete Befugnis jedes eizelnen Geschäftsführers bestimmt werden im Rahmen dessen, was die Satzung vorgibt. So kann ein Geschäftsführer die Gesellschaft regelmäßig gemeinsam mit einem weiteren geschäftsführer oder einem Prokuristen vertreten. Er kann aber auch Alleinvertretungsmacht zugesprochen erhalten. Daneben muss die Gesellschafterversammlung entscheiden, ob der oder die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden sollen, also im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornehmen können soll.

Zusätzlich zum Geschäftsführer kann sich die Gesellschaft durch Prokuristen und Handlungsbvollmächtigte vertreten lassen. Der Prokurist muss im gegensatz zum Handlungsbevollmächtigten seine Vertretungsmacht nicht durch eine Vollmachtsurkunde nachweisen. Der Prokurist wird im Handelsregister eingetragen. Zum Nachweis reicht der Blick in das Handelsregister. Der Handlungsbevollmächtigte sollte seine Handlungsvollmacht notariell beglaubigen lassen, wenn er mit Grundstücken zu tun hat und hierzu bevollmächtigt sein soll.

Neben diesen Vertretungsformen kann einer Person auch eine umfassende Vollmacht zum Handeln erteilt werden. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Generalvollmacht, die von einer GmbH nicht ausgestellt werden darf.

Die UG (haftungsbeschränkt)

Die Unternehmergesellschaft ist eine Sonderform der GmbH. Sie ist eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals von € 25.000,00 unterschreitet. Sie muss in der Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.

Ihre Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

Die Unternehmergesellschaft muss in der Bilanz des nach den §§ Pflicht zur Aufstellung HGB > Handelsbücher > Vorschriften für alle Kaufleute > Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß > Allgemeine Vorschriften HGB Pflicht zur Aufstellung

HGB > Handelsbücher > Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften > Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht > Allgemeine Vorschriften

HGB 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses eine gesetzliche Rücklage bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden
1. für Zwecke des § Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
GmbHG > Abänderungen des Gesellschaftsvertrags GmbH

2.zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;

rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind im GmbH-Gesetz geregelt. Als eingetragene Gesellschaft ist die GmbH eine juristische Person und kann somit Trägerin von Rechten und Pflichten werden, ein Gericht anrufen oder vor Gericht zur Verantwortung gezogen werden.

Bei den Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) kann bei bis zu drei Gesellschaftern und maximal einem zu bestellenden Geschäftsführer ein notariell zu verlesendes Gründungsprotokoll errichtet werden, welches zugleich die Satzung darstellt.. Wenn bereits die Bestellung weiterer Geschäftsführer oder die Aufnahme neuer Gesellschafter absehbar ist, sollte aus Kostengründen dieser Weg dann nicht beschritten werden. Ausserdem ist dieser Weg aus ertragssteuerlichen Gründen nicht angezeigt, wenn mindestens ein Gesellschafter der Unternehmenrgesellschaft (haftungsbeschränkt) unter einer anderen Firma oder mit einem anderen Unternehmen im gleichen Geschäftsfeld wie die UG (haftungsbeschränkt) tätig ist. Die UG (haftungsbeschränkt] kann daher in allen Fällen statt mit dem Musterprotokoll auch ganz normal wie eine GmbH beurkundet werden.