Wissenswertes rund um das Testament
Testamentsformen
Testamente, die nach deutschem Recht erichtet werden, unterscheidet man in
- ordentliche Testamente und
- Nottestamente
Wird ein Testament im Ausland von einem Deutschen errichtet, dann ist das Testament wirksam, wenn die dort gültige Form beachtet worden ist. Deshalb sollte man immer bei einem Testament den Ort angeben, wo es errichtet worden ist.
Ordentliches Testament
Ein Testament kann nach § 2231 BGB in Deutschland in ordentlicher Form nur errichtet werden entweder zur Niederschrift eines Notars (öffentliches Testament) oder in Form eines eigenhändigen Testamentes.
Indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder er ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte kanner ein öffentliches Testament errichten (§ 2232 BGB). Der Erblasser kann diese Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
Der Erblasser kann nach § 2247 BGB ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen. Soweit die Anordung im Gesetz „soll“ heisst, bedeutet dies, dass das Testament nicht automatisch unwirksam ist, wenn die Sollvorschrift nicht beachtet worden ist.
Nottestament
Ist zu befürchten, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament
- gemäß § 2249 BGB zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde oder
- gemäß § 2250 BGB durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen oder
- gemäß § 2251 BGB während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes, welches sich außerhalb eines inländischen Hafens befindet, vor drei Zeugen
errichten.
Gemeinschaftliches Testament
Ein gemeinschaftliches Testament kann von Ehegatten errichtet werden (§ 2265 BGB). Ferner können Lebenspartner, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnert sind, gemäß § 10 LPartG ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag kann zwischen beliebigen personen errichtet werden. Der Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB) bedarf immer der notariellen Burkundung. er kann nicht ohne Notar errichtet werden. Der Erblasser muss entweder Deutscher sein, oder es muss deutsches Recht auf den Nachlass angewendet werden. Andere Rechtsordnungen erlauben es nicht immer, dassder letzte Wille in Form eines Vertrages gemacht werden kann.
Behindertentestament
Die besondere Zielsetzung bei einem Behindertentestament besteht darin, dass vom zukünftigen Erblasser hinterlassene Vermögen möglichst so weiterzuvererben, dass es vorrangig diesem Menschen mit Behinderungen dienen kann, ohne dass des wegen des Nachrangprinzips sofort verbraucht wird durch die Sozialhilfeträger, die es auf sich überleiten können. Die Gestaltung eines solches Testamentes gehört zu schwierigsten Aufgaben des Notars bei der Erbrechtsberatung, da hier die besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen und die Vermögenssituation neben der Familienstruktur eine besondere Bedeutung haben.
Ablieferungspflicht
Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist nach § 2259 BGB verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. Dies gilt, sofern sich das Testament in Deutschland befindet.