Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Ende letzen Jahres, das die Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung als verfassungswidrig eingestuft hat, hat eine heftige Diskussion rund um das Thema ausgelöst. Doch wann fällt Erbschaftsteuer überhaupt an und wer muss sie zahlen? Hier die wichtigsten Informationen auf einen Blick:
Wann fällt Erbschaftsteuer an?
Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben. Als Erwerb von Todes wegen gelten
- der Erwerb als Erbe bei einem Erbfall,
- der Erwerb durch Vermächtnis und vermächtnisähnliche Erwerbe,
- der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Anspruch auf Pflichtteil,
- der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall und
- der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages, insbesondere der Anfall einer Lebensversicherungssumme.
Steuerpflichtig sind außerdem bestimmte weitere, in § 3 Abs. 2 und den § 4 und 6 ErbStG besonders aufgeführte Vermögensanfälle.
Wer zahlt die Erbschaftsteuer?
Steuerpflichtig ist nicht – wie bei einer Nachlasssteuer – der Nachlass einer Person, sondern das, was einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Gesamthandsgemeinschaft aus dem Nachlass eines Erblassers anfällt. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie ist notwendig, damit die Erbschaftsteuer für den künftigen Erbübergang nicht durch Schenkungen unter Lebenden umgangen werden kann. Dem entspricht es, dass Schenkungen unter Lebenden denselben Maßstäben der Besteuerung unterworfen werden wie Erwerbe von Todes wegen. Erbschaftsteuerpflichtig ist der Erwerb von Todes wegen, sofern der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer war.
Kann die Steuer durch Schenkung vor dem Tod umgangen werden?
Nein, denn schenkungsteuerpflichtig ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, sofern der Schenker oder der Beschenkte Inländer ist. Für die Schenkung eines Nichtinländers tritt Steuerpflicht ein, soweit sie aus Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes besteht.
Zu welchem Wert wird versteuert?
Das neue Recht setzt bei der Bewertung der vererbten oder übertragenen Gegenstände an. Für diese ist ab 01.01.2009 einheitlich der Verkehrswert maßgeblich. Grundlage für die Bewertung ist das Bewertungsgesetz. Darin werden Regeln aufgestellt, wenn ein Verkehrswert sich nicht unmittelbar feststellen lässt.
Gibt es noch Freibeträge?
Für den Ehegatten gibt es ab sofort einen Freibetrag von € 500.000 (bisher € 307.000). Hinzu kommt ein Freibetrag für Hausrat wie bisher von 41.000 Euro.
Für jedes Kind des Erblassers wird der Freibetrag auf 400.000 Euro erhöht (bisher: € 207.000). Enkel des Erblassers erhalten ab sofort einen Freibetrag in Höhe von € 200.000 (bisher: € 51.000).
Weil das jährliche Steueraufkommen von vier Milliarden Euro nicht geschmälert werden sollte, müssen andere Erben draufzahlen. Entferntere Verwandten des Erblassers, die in der Klasse II und die Nicht-Verwandten in der Klasse III zusammengefasst werden, bekommen einen Freibetrag von nur € 20.000 zugestanden. Sie sind die eigentlichen Verliere und werden unmittelbar von den neuen strengeren Bewertungsmaßstäben direkt betroffen.
Nichteheliche Lebenspartner unterliegen demnach der Steuerklasse III. Das gilt auch für Lebenspartner, die mit dem Erblasser in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebten. Für Letztere gibt es eine Härtefallregelung. Sie müssen zwar die höheren Steuersätze in der Klasse III zahlen, bekommen aber den Freibetrag eines Ehepartners zugestanden.
Was muss ich beachten, wenn ein Betrieb (Unternehmen) vererbt wird?
Bei einem Betrieb, der vererbt wird unterscheidet der Gesetzgeber ab sofort zwischen erbschaftsteuerlich schädlichem und unschädlichem Vermögen. unschädliches Vermögen ist Produktivvermögen, welches in einem Unternehmen steckt und welches grundsätzlich von der Erbschaftsteuer ganz oder teilweise verschont werden kann. Voraussetzung der Verschonung ist allerdings, dass dieses verschonbare Vermögen nicht in einem Unternehmen mit zu vielem Erbschaftsteuer schädlichem Vermögen verquickt ist. Ist das schädliche (Verwaltungs-)Vermögen zu hoch, gibt es überhaupt keine Verschonung.
Daher wird es zukünftig darauf ankommen, jedes einzelne Unternehmen halbjährlich auf die Quote des Verwaltungsvermögens zu überprüfen, um ggf. Verwaltungsvermögen auszulagern in ein anderes Unternehmen, so dass zumindest das begünstigte Unternehmensvermögens ganz oder überwiegend von der Erbschaftsteuer verschont bleibt.
Grundsätzlich gilt, dass Immobilien, die nicht Produktionsanlagen beherbergen, und Bargeld schädliches Vermögen sind. Jeder Unternehmer sollte daher sich die Eckwerte von seinem steuerlichen Berater in regelmäßigen Abständen mitteilen lassen.