Der Güterstand wird durch die Eheschließung begründet und kann nur durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten aufgelöst und auseinandergesetzt werden. Ehepaare können unter verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Güterständen mittels eines Ehevertrages wählen.
Wer in Deutschland geheiratet hat, ohne einen Ehevertrag geschlossen zu haben, lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werde nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Dies gilt auch für Vermögen, welches ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten während der Ehe erzielen wird jedoch ausgeglichen wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Derjenige Ehegatte, der einen höheren Wertzuwachs erlangt hat, muss dem anderen in Geld die Hälfte der Differenz bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft erstatten.
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist eine Zugewinngemeinschaft, bei der die gesetzlichen Regeln dieses Güterstandes teilweise inhaltlich verändert werden. So findet man häufig eine Abänderung dahingehend, dass der Zugewinnanspruch im Falle der Scheidung ausgeschlossen wird, während die Ansprüche im Falle des Todes erhalten bleiben sollen. Damit lassen sich aus vielen Gründen die Nachteile der Gütertrennung ausschließen, so dass der gesetzliche Güterstand reduziert erhalten bleibt.
Die Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft nach §1415 BGB entsteht Gesamtgut, welches beiden Ehegatten gehört. Gesamtgut liegt vor, wenn das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten werden.
Eine Ausnahme vom Gesamtgut ist das Sondergut. Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden können und deshalb nicht zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehören können (z.B. höchstpersönliche Rechte oder persönlich beschränkte Dienstbarkeiten). Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbstständig und für Rechnung des Gesamtguts.
Die Gütertrennung
Schließen die Ehegatten den gesetzichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
Verschuldung in der Zugewinngemeinschaft
Was können Gläubiger eines Ehegatten tun, um an das Vermögen des anderen Ehegatten zu gelangen? Da es sich um eine Art der Gütertrennung handelt, haftet der andere Ehegatte nicht für die Schulden, die der mit ihm verheiratete Schuldner eingegangen hat. Hiervon gibt es einige wenige Ausnahmen für Geschäfte des täglichen Lebens. Der Ehegatte muss nur darauf achten, dass er nichts unterschreibt, was einen Anspruch der Gläubiger gegen ihn begründen könnte.
Das bedeutet aber nicht, dass das Vermögen des Ehegatten vollständig vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist. Vollstreckt der Gläubiger in die Sachen, die sich in der ehelichen Wohnung befinden, so wird gesetzlich vermutet, dass alles, was sich in der Wohnung befindet, dem Schuldner gehört. Der Ehegatte kann die Verwertung nur dann verhindern, wenn er beweisen kann, dass der gepfändete Gegenstand ihm und nicht seinem verschuldeten Ehegatten gehört.
Schützt Gütertrennung vor dem Zugriff?
Wenn zwei Personen vereinbaren könnten, dass ein Dritter einer anderen Person etwas schuldet, ohne, dass der Dritte dieser Vereinbarung zustimmt, dann würde das Recht eher Unfrieden als Rechtsfrieden schaffen. So ist es auch mit der Vereinbarung der Gütertrennung zwischen Eheleuten. Zu Lasten der Gläubiger kann die Vereinbarung der Gütertrennung nicht gehen. Deshalb gilt auch hier die Regel, dass alles, was in der Wohnung des Schuldners gefunden wird, zunächst als ihm gehörig zugeordnet wird, es sei denn der wahre Eigentümer weist sein Eigentum rechtzeitig gegenüber dem Gläubiger oder dem Gericht nach.
Im Ergebnis gilt: Die Vereinbarung der Gütertrennung hilft nicht, um sich vor dem Zugriff der Gläubiger auf des eigene Vermögen zu schützen. Vielmehr sollte man alle Belege auch über die Aufbewahrungsfristen hinaus sorgsam behalten, damit auch später noch der Beweis gelingen kann, was einem gehört.
Wirkt sich die Güterrechtsvereinbarung auf den Unterhalt aus?
Wenn zwei Personen vereinbaren könnten, dass ein Dritter einer anderen Person etwas schuldet, ohne, dass der Dritte dieser Vereinbarung zustimmt, dann würde das Recht eher Unfrieden als Rechtsfrieden schaffen. So ist es auch mit der Vereinbarung der Gütertrennung zwischen Eheleuten. Zu Lasten der Gläubiger kann die Vereinbarung der Gütertrennung nicht gehen. Deshalb gilt auch hier die Regel, dass alles, was in der Wohnung des Schuldners gefunden wird, zunächst als ihm gehörig zugeordnet wird, es sei denn der wahre Eigentümer weist sein Eigentum rechtzeitig gegenüber dem Gläubiger oder dem Gericht nach.