Der Erbschein als Nachweis der ErbensteIlung

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das die Erben des Verstorbenen als solche im Rechtsverkehr ausweist. Er dient als Erbnachweis, z.B. bei Behörden, Banken, Versicherungen oder dem Grundbuchamt. Das Nachlassgericht erteilt den Erbschein auf Antrag der Erben oder einzelner Miterben. Auch andere Personen, die zur Verwaltung oder Verfügung über den Nachlass befugt sind, können antragsberechtigt sein.

Der Erbscheinsantrag kann bei einem Notar Ihrer Wahl oder dem Nachlassgericht errichtet werden. Er muss alle Miterben und deren Erbteile aufführen. Der Antragsteller hat die Richtigkeit seiner Angaben in der Regel durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und vor Gericht oder dem Notar an Eides Statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Soweit der Erblasser ein handschriftliches Testament hinterlassen hat, muss dieses dem Nachlassgericht im Original eingereicht werden. Zudem ist grundsätzlich die Vorlage folgender Urkunden im Original oder in beglaubigter Abschrift erforderlich:

  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • bei gesetzlicher Erbfolge: Personenstandsurkunden zum Nachweis der Verwandtschaftsverhältnisse, z.B, Heirats- und Geburtsurkunden
  • bei Wegfall von Personen, die als Erben oder Miterben in Betracht gekommen wären: Sterbeurkunden, notarielle Urkunden z.B. Erbverzichtsvertrag, Erbausschlagung etc.

Für den Antrag und die Erteilung des Erbscheins fallen Gebühren an. Diese bestimmen sich nach dem Vermögenswert des Nachlasses. Soweit der Erbschein ausschließlich zur Verfügung über Grundstücke oder zur Eintragung des Erben des eingetragenen Eigentümers ins Grundbuch (Grundbuchberichtigung) benötigt wird, kann der Erbschein für Grundbuchzwecke beschränkt werden. In diesem Fall werden die anfallenden Gebühren nur nach dem Wert des Grundstücks berechnet. Gerichtskosten für die Grundbuchberichtigung fallen nicht an, wenn diese innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt beantragt wird.

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist ein Erbschein in der Regel nicht erforderlich. Als Erbnachweis genügt dann die Vorlage der notariellen Urkunde in beglaubigter Abschrift in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll. Der Erbnachweis kann auf diesem Wege gewöhnlich kostengünstiger und schneller erbracht werden, so dass Verzögerungen bei der Nachlassregulierung verhindert werden.

Und was müssen Sie tun wenn kein Erbschein vorhanden ist?