Alleinerziehender sollte einen Vormund bestellen!

Anja ist alleinerziehende Mutter. Sie will für den Fall ihres Ablebens bestimmen, wer sich um ihren Tobias, für den sie allein sorgeberechtigt ist, kümmert.

Weil Anja das alleinige Sorgerecht hat, kann sie gemäß § 1777 BGB ein Testament machen und darin bestimmen, wer Vormund für ihr Kind werden soll.

Dabei ist die Testamentsform zu beachten, d. h. sie muss den Text handschriftlich verfassen und unterschreiben, oder aber sich an einen Notar wenden, der das Testament beurkundet.

Ist damit ausreichender Schutz gegeben?

Anja hat noch einen Punkt nicht bedacht. Durch ein Unglück oder eine schwere Krankheit kann Anja daran gehindert sein, mit der Aussenwelt in Kontakt zu treten. In diesen Fällen hilft ihr das Testament nicht, weil dieses erst mit dem Tode seine Wirkungen entfaltet.

Anja kann aber dem Vormund bereits eine Vollmacht geben, die ihn zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge berechtigt. Diese Vollmacht sollte vor einem Notar errichtet werden, damit der Rechtsverkehr diese Vollmacht anerkennen muss.

Was ist, wenn der Kindesvater auch die elterliche Sorge hat?

Haben beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge, so können sie nur gemeinsam gemäß § 1777 BGB durch ein Testament einen Vormund bestellen.