Die Annahme als Kind ist sowohl bei Eheleuten als auch bei Lebensgemeinschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz möglich. Nach § 1741 BGB ist die Adoption zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes mit dem Ziel einer Adoption mitgewirkt hat oder einen Dritten damit beauftragt oder dafür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Das Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag der Eltern und des Kindes bestimmen, dass sich die Wirkungen der Adoption nach den Vorschriften über die Adoption eines Minderjährigen oder verwandten Minderjährigen richten (§§1754 bis 1756 BGB), wenn
- ein minderjähriges Geschwisterkind des anzunehmenden Kindes von den Eltern als Kind adoptiert wurde oder
- ein minderjähriges Geschwisterkind gleichzeitig adoptiert wird oder
- ein minderjähriges Geschwisterkind bereits als Minderjähriger in die Familie der Eltern aufgenommen worden ist oder
- ein Elternteil das Kind seines Ehegatten annimmt oder
- das Kind zu dem Zeitpunktm zu dem der Antrag auf Adoption beim Vormundschaftsgericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. Der Adoptionsantrag bedarf der notariellen Beurkundung durch alle Familienbeteiligten.