Hier haben wir für Sie Erklärungen zu einigen gängigen Begriffe rund um das Thema Erben zusammengetragen. Vermissen Sie einen Begriff? Lassen Sie es uns wissen!
A
Auseinandersetzungsanordnung
Die Auseinandersetzungsanordnung (§ 2048 BGB) liegt vor, wenn der Gegenstand, der in einer letztwilligen Verfügung von einem Erblasser einem Miterben zugewiesen wird, mit seinem Wert auf den Erbteil angerechnet werden soll. Demgegenüber erfolgt ein Vermächtnis ohne Anrechnung auf den Erbteil.
E
Erbe(n)
Erbe ist, auf den das mit dem Tode einer Person deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes übergeht. Dies ist in Deutschland so. In anderen Ländern gibt es nicht die direkte Übertragung als Ganzes.
Erbfall
Der Erbfall tritt mit dem Tod einer natürlichen Person, dem Erblasser, ein. Zu diesem Zeitpunkt geht nach deutschem Recht ihr Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über, § 1922 Abs. 1 BGB. Maßgeblich für den Tod einer Person ist nach dem heutigen Stand der Medizin (trotz einiger Kritik) der Gesamthirntod, also der Zeitpunkt, in dem keine Hirnströme mehr feststellbar sind.
Erblasser
Erblasser ist eine natürliche Person (Mensch), der verstorben ist. Dessen Vermögen lässt er den Erben.
Erbschaft
Erbschaft ist nach deutschem Recht das Vermögen, welches mit dem Tode einer Person als Ganzes von dieser auf den oder die Erben übergeht. Das Vermögen kann auch überschuldet sein. Jeder Mensch, der stirbt hat demnach Vermögen und vererbt etwas.
Erbschein
Der Erbschein ist nach §§ 2353 ff. BGB ein amtliches Zeugnis darüber, wer Erbe geworden ist. Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. Den Erbschein kann man beim Notar beantragen. Der Erbschein selbst wird erteilt durch das Amtsgericht (Nachlassgericht).
Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde (z.B. notarielles Testament) enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen.
Erbunwürdigkeit
Erbunwürdig ist:
- wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
- wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
- wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
- wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
Die Erbunwürdigkeit tritt in den letzten beiden Fällen nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist eine Vereinbarung, bei der der Erbe mit einer Person eine Vereinbarung schließt, die sich auf das Erbe nach dem Tod des Erblassers bezieht. Der Abschlusss muss durch den Erblasser persönlich erfolgen. Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Die Vorschriften gelten entsprechend für Verlobte und auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Erbverzicht
Ein Erbverzicht ist ein Vertrag, mit dem der gesetzlich als Erbe berufene zukünftige Erbe auf eine erbrechtliche Rechtsposition ganz oder teilweise verzichtet. Der Vertrag kann nur unter Lebenden und in persönlicher Anwesenheit des Erblassers geschlossen werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung. Der Erbverzicht kann nach dem Tode des Erblassers nicht mehr angefochten werden (BayObLG, Beschluss v. 04.01.2006 – 1Z BR 097/03).
G
Gesamtrechtsnachfolge
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht nach § 1922 BGB deren gesamtes Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Der Verstorbene wird zu einer Sache besonderer Art, an der man kein Eigentum erwerben kann. Das Vermögen wechselt den Eigentümer kraft Gesetzes. Es bedarf keiner besonderen Handlung mehr.
Geldvermächtnis
Bei einem Geldvermächtnis kommt es darauf an, dass der Erblasser deutlich macht, wieviel Geld der Vermächtnisnehmer aus dem dann noch bestehenden vorhandenen Vermögen des Nachlasses bekommt. Auch sollte klargestellt werden, ob der benannte Geldbetrag wertgesichert sein soll. Wird ein Betrag benannt, so muss der Betrag grundsätzlich unabhängig vom im Nachlass vorhandenen Vermögen ausbezahlt werden. Ist das Vermögen zwischenzeitlich geschrumpft, so kann das Vermächtnis höher sein als das, was dem Erben verbleibt. Will man das vermeiden, so muss man ein Quotenvermächtnis aussetzen. Die Quote kann sich auf das gesamte Vermögen beziehen oder nur auf bestimmte Vermögenswerte, die beim Erbfall dann noch vorhanden sind, z.B. 5 % des dann noch vorhandenen Bargeldes. Dann muss man aber auch genau definieren, was man als Nachlassvermögen zu Grunde legt, bzw. welche Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden sollen.
Gruppenerbschein
Der Gruppenerbscheinist die äußere Zusammenfassung mehrerer Teilerbscheine. Einen solchen Gruppenerbschein können mehrere Miterben beantragen. Er ist in der Praxis selten.
H
Heriditas iacens
Der aus dem Lateinischen stammende Begriff meint eine ruhende (vakante) Erbschaft, die (noch) keinen Erben hat, weil das materielle Recht den Erben erst dann als Erben einsetzt, wenn ein Gericht eine entsprechende Entscheidung trifft. In Deutschland wird hingegen der Erbe mit dem Tode des Erblassers Erbe.
Hoferbfolgezeugnis
Nach § 18 Abs. 2 HöfeO ist das Hoferbfolgezeugnis ein e besondere Form des beschränkten Erbscheines. In disem wird ausgewiesen, wer Hoferbe im Sinne der Höfeordnung geworden ist. Die Höfeordnung gilt nur in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schlewsig-Holstein.
L
Legal representative
Der legal representative ist ein Treuhänder, der mit dem Tod des Erblassers den Nachlass erlangt unter Umgehung des Erben. Bei dieser angloamerikanischen Konstruktion erlangt der Erbe nur einen vermächtnisähnlichen Anspruch (residuary legatee) aus dem Nachlass, so dass er keinen deutschen Erbschein für das in Deutschland belegene Vermögen des Nachlasses erlangen kann.
Legalnießbrauch
Der Legalnießbrauch bezeichnet ein Nießbrauchsrecht an einem Nachlass oder einem Teil davon, welches kraft Gesetz für den Ehegatten entsteht und welches ohne Umweg über das Vermögen des Erben vom Erblasser mit dessen Tod dirkt auf den Ehegatten übergeht. Dieses ersetzt den gesetzlichen Erbteil des Ehegatten im romanischen Rechtskreis (Spanien, Frankreich, Schweiz etc.).
Leichnam
Der menschliche Leichnam ist nach deutschem Recht eine Sache. Damit kann Besitz an einer Leiche begründet werden oder ein Abwehranspruch nach § 1004 BGB geltend gemacht werden. Es besteht aber, mit der Ausnahme von Anatomieleichen usw., kein Eigentumsrecht an einer Leiche. Der menschliche Körper wird zum Leichnam mit dem Tod einer Person. Das ist ist nach dem heutigen Stand der Medizin der Gesamthirntod, also der Zeitpunkt, in dem keine Hirnströme mehr feststellbar sind (§ 3 TPG)
T
Teilungsanordnung
Die Teilungsanordnung regelt die gegenständliche Nachlassauseinandersetzung ohne wertmäßige Bevorzugung eines Miterben. Im Falle einer solchen Weisung in dem Testament ist der Wert des jeweils zugeteilten Gegenstandes auf den Erbteil des Empfänger anzurechnen. Es konkretisiert also den Erbteil. Will der Erblasser einem Erben etwas unabhängig von der ansonsten angeordneten oder gesetzlich vorgesehenen Erbquote zuwenden, so muss er dies mit einem Vorausvermächtnis machen. Die Teilungsanordnung kann im Rahmen der Nachlassteilung geltend gemacht werden. Der Miterbe erlangt einen Anspruch auf Mitwirkung der übrigen Erben auf Herausgabe eines ihm zugedachten Nachlassgegenstandes. Schlägt der Miterbe aus, kann er demnach aus der Teilungsanordnung nichts mehr verlangen.
V
Verwaltungsvermögen
Verwaltungsvermögen ist das Vermögen, welches im Erbfall zu einem Betrieb gehört und erbschaftsteuerlich schädliches Vermögen darstellt. Verwaltungsvermögen ist ist also steuerlich nicht begünstigt und fließt in die Verwaltungsvermögensquote ein. Zu ihm gehöre.
- inländische und ausländische Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, mit weniger als 25 % des Nennkapitals.
- inländische und ausländische Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, mit mehr als 25 % des Nennkapitals, wenn diese Gesellschaften ihrerseits über Verwaltungsvermögen verfügen, welches die Quote von 50 Prozent übersteigt.
- inländische und ausländische Beteiligungen an gewerblich tätigen Personengesellschaften und an solchen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit. Für beide gilt, dass das nur dann der Fall ist, wenn diese Gesellschaften ihrerseits über Verwaltungsvermögen verfügen, welches die Quote von 50 Prozent übersteigt.
- Wertpapiere und ihnen vergleichbare Forderungen.
- Kunstgegenstände, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken, Archive, Edelmetalle und Edelsteine, Kunstsammlungen, wenn der Handel mit diesen Sachen oder deren Verarbeitung nicht Hauptzweck des Unternehmens ist.
- Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten mit Ausnahme solcher, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder der als Sonderbetriebs überlassenen Immobilien.
Vorausvermächtnis
Soll ein Miterbe vorweg und ohne Anrechnung auf seinen ihm zugedachten Erbteil einen Nachlassgegenstand erhalten, so handelt es sich um ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB. Schlägt er die Erbschaft aus, so kann er trotzdem das Vorausvermächtnis verlangen. In einem Erbvertrag und im Berliner Testament kann ein Vorausvermächtnis mit bindender Wirkung vereinbart werden, so dass es nach dem Tode des ersten Erblassers dann nicht abgeändert oder aufgehoben werden kann. Ein Vorausvermächtnis unterliegt nicht der Nacherbenbeschränkung. Auch bei einem Verkauf eines Erbteiles wird das über das Vorausvermächtnis Erlangte nicht mit verkauft.
Vindikationslegat
Ein Vindikationslegat ist ein Vermächtnis in einer ausländischen Rechtsordnung, bei dem mit dem Tode des Erblassers der Gegenstand des Vermächtnisses aus dem Vermögen des Erblassers ohne Umweg über das Vermögens des Erben direkt in das Vermögen des Vermächtnisnehmers geht. In Deutschland wird zunächst der Erbe Eigentümer, muss aber das Vermächtnis anschließend erfüllen.
Z
Zwangserbrecht
Zwnagserbrecht ist ein Erbrecht kraft Gesetzes einer ausländischen Rechtsordnung, welches einem Erben zugewiesen wird, ohne dass der Erblasser hierüber eine letztwillige Verfügung von Todes wegen treffen kann.