A – Z der Streitschlichtung

Hier haben wir für Sie Erklärungen zu einigen gängigen Begriffe rund um das Thema Streitschlichtung zusammengetragen. Vermissen Sie einen Begriff? Lassen Sie es uns wissen!

A | M | O | P | S

A

Anwaltsvergleich

Ein Anwaltsvergleich ist eine Sonderform des außergerichtlichen Vergleichs. Soweit ein Vergleich vorliegt, und der Schuldner sich einer Zwangsvollstreckung unterwirft ist der Vergleich als Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO wirksam soweit die Parteien von Anwälten vertreten wurden. Auf Antrag beim Prozessgericht oder dem Notar wird der Vergleich vollstreckbar.

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M

Mediation

Die Mediation ist eine unter vielen Methoden zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Wobei es wieder viele Variationsarten der Mediation gibt, welche jedoch alle gemein haben, dass eine dritte Person versucht, die Parteien bei der Lösung ihres Streitfalls zu unterstützen. Als weitere allgemeine Merkmale lassen sich nennen, dass die Parteien selbstbestimmt handeln, die Dritte Person (Notar) nicht entscheidungsbefugt ist und das Verfahren konsens- und interessenorientiert ist.

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O

Obligatorisches Güteverfahren

In bestimmten Fällen ist gesetzlich vorgesehen, dass vor Klageerhebung, die Parteien zumindest versuchen müssen ihre Auseinandersetzung außergerichtlich beizulegen.
Falls dies nicht im Vorfeld erfolgte, wird eine Klage als unzulässig abgewiesen. Falls es der Gütestelle nicht gelingt die Parteien zur Einigung zu bringen, wird eine Erfolglosigkeitsbescheinigung durch die Gütestelle ausgestellt mit der eine Klageerhebung möglich ist.
Außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fälle, gibt es auch die Möglichkeit innerhalb von einem Vertrag, die Vertragsparteien zur Anrufung einer Gütestelle zu verpflichten bevor ein Gerichtsverfahren angestrengt werden darf.

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P

Privates Schiedsverfahren

Das private Schiedsverfahren spielt hauptsächlich im wirtschaftlichen Bereich eine Rolle und spielt somit für den einzelnen Bürger im Gegensatz zur Mediation kaum eine Rolle.
In weiten Teilen ähnelt sich das Schiedsverfahren dem Mediationsverfahren da es sich auch um eine freiwillige außergerichtliche Streitbeilegung handelt bei der ein hohes Maß an Flexibilität in Hinsicht auf Verfahrensablauf vorliegt. Entscheidender Unterschied ist jedoch, dass die Problemlösung nicht durch die Parteien ausgearbeitet wird, sondern eine Entscheidung durch das Gericht getroffen wird.

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S

Schiedsspruch

Ein Vergleich kann auch als Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut deklariert werden, soweit ein Schlichter auch als Schiedsgericht fungiert. Der Vergleich ist dann nach den Regeln des Schiedsrechts zu handhaben.
Dies hat zur Folge, dass der Vergleich gemäß § 1053 ZPO die selbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil hat und nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann.

Schlichtungsantrag

Durch den Schlichtungsantrag vor einer Gütestelle wird die Verjährung automatisch unterbrochen bis das Verfahren beendet ist. Dies geschieht auch ohne die Zustimmung der anderen Partei.
Der Schlichtungsantrag muss des weiteren die Namen der Beteiligten, deren Anschrift und eine kurze Darstellung der Streitsache enthalten. Es sollte ersichtlich sein in welcher Sache Regelungsbedarf besteht.

Staatlich anerkannte Gütestelle

Hierbei handelt es sich um eine von der Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Einigungsstelle. Es handelt sich hierbei vor allem um Notare.
Durch die explizite staatliche Anerkennung hat der Notar als Gütestelle besondere Befähigungen welche dem klassischen Mediator nicht zukommen:

  • Antrag auf Schlichtung führt zur Verjährungsunterbrechung
  • Aufgrund der Stellung als Notar ist die Gütestelle zur Schlichtung besonderes geeignet
  • Notar ist befähigt einen vollstreckbaren Titel auszustellen, wodurch sich eine Aufsuchung des Gerichts erübrigt

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